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American Football Verband Deutschland
 
27.07.2018
Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung

Durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung haben sich Neuerungen ergeben, die sich insbesondere im Bereich von Dokumentationspflichten auswirken.

Inzwischen liegen vom Hessischen Datenschutzbeauftragten, der für den AFVD mit Sitz in Frankfurt am Main zuständig ist, Informationen und Handreichungen vor.

Die Technische Kommission hat diese ausgewertet und notwendige Änderungen im Verbandsrecht, insbesondere der Bundesspielordnung, vorgenommen.

Sinn und Zweck der Neuregelungen ist, der Schutz der Daten und Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, aber auch der der Vereine, Verbände und Ligen vor unberechtigten Klagen und Schadensersatzansprüchen aus der für den Sportbetrieb notwendigen Nutzung von Daten, Bildern und Persönlichkeitsrechte.

In Ausführung dieser neuen Vorgaben stehen nunmehr online zur Verfügung:

1. AFVD Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Diese Vereinbarung regelt, daß der AFVD Daten der Lizenzvereine (Lizenzvereine sind Verein der GFL, GFL2, DBL, DBL2, GFL Juniors und DFFL) verarbeiten darf. Das Muster stammt vom Hessischen Datenschutzbeauftragten. Der Abschluß dieser Vereinbarung zwischen jedem Lizenzverein und dem AFVD ist zwingend.

Vereine der Lizenzligen reichen diese zweifach mit Originalunterschrift bei der AFVD Geschäftsstelle bis zum 30.08.2018.

2. AFVD Datenschutzgrundsätze/ Datenschutzrichtlinie

Diese Grundsätze erläutern den Umgang des AFVD mit Daten. Dies ist der Anhang zu der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

3. AFVD Einwilligungserklärung zur Nutzung und Veröffentlichung von Kontaktdaten und Personenbildnissen

Diese Erklärung regelt die Nutzung und Veröffentlichung von Kontaktdaten und Bildern aller Beteiligten im Spiel- und Sportbetrieb.

Diese individuelle Erklärung muß von jeder Person einzeln unterschrieben und eingereicht werden. Ausnahmen sind nicht möglich. Aufgrund der neuen Rechtslage müssen diese Erklärungen im Original verwahrt werden. Es reicht nicht aus, diese einzuscannen oder sonst auf elektronischem Wege einzureichen. D. h. es müssen alle Personen, die am Spielbetrieb der Lizenzligen mitwirken diese Erklärung im Original einreichen. Bei Minderjährigen müssen alle Erziehungsberechtigten unterschreiben.

Aus Gründen der Praktikabilität werden diese Erklärungen in der Saison 2018 nur noch von den Lizenzvereinen abgefragt, die sich noch im Spielbetrieb befinden:

a) Vereine der GFL: Die Erklärungen sind durch den Verein bis zum 30.08.2018 zu sammeln und an die AFVD Geschäftsstelle zu übersenden. Ausnahme: Vereine, deren Spiele vor dem 30.08.2018 im Fernsehformat auf Sport1 ausgestrahlt werden, haben die Erklärungen vor dem Ausstrahlungstermin bei der AFVD Geschäftsstelle einzureichen.

b) Vereine der GFL2: Die Erklärungen sind durch den Verein bis zum 30.08.2018 zu sammeln und verbleiben in der Verwahrung des Vereins. Die Unterlagen sind nur auf Anforderung durch den AFVD an die AFVD Geschäftsstelle zu übersenden. Ausnahme: Vereine, deren Spiele vor dem 30.08.2018 im Fernsehformat auf Sport1 ausgestrahlt werden, haben die Erklärungen vor dem Ausstrahlungstermin bei der AFVD Geschäftsstelle einzureichen.

c) Vereine der GFL Juniors (Jugendbundesliga): Nur noch die beiden Finalisten des Junior Bowls haben die Erklärungen durch den Verein bis zum 05.08.2018 (Kick-off Junior Bowl) zu sammeln und diese dem Spielbeobachter des AFVD zu übergeben. Für die übrigen Vereine ergeben sich in 2018 keine weiteren Verpflichtungen zum Sammeln dieser Erklärungen.

d) Vereine der DBL, DBL2 und DFFL (9er): Die Erklärungen sind, sofern die Vereine noch im Pflichtspielbetrieb sind, durch den Verein bis zum 30.08.2018 zu sammeln und verbleiben in der Verwahrung des Vereins. Die Unterlagen sind nur auf Anforderung durch den AFVD an die AFVD Geschäftsstelle zu übersenden.

e) Vereine unterhalb der Lizenzligen und DFFL (5er): Derzeit keine Verpflichtung aufgrund des Reglements des AFVD für das Jahr 2018. Eine Verpflichtung kann sich aufgrund der Vorschriften es jeweiligen Ligaträgers (Landesverband oder Spielverbund) ergeben.

Die Verpflichtung auf Abgabe der Datenschutz- und Bildrechteerklärung trifft jeden, der am Spielbetrieb Seitens eines Vereins teilnimmt, gleich ob Spieler, Trainer, Betreuer, Arzt, Physiotherapeut, Vereinsvorstand oder Hilfspersonal.

Fehlt eine Erklärung, so kann der AFVD Schadensersatz, den er möglicherweise leisten muß, dem jeweiligen Verein oder Betroffenen weiterbelasten. Das Fehlen führt zunächst nicht zu einer Umwertung eines Spiels, sondern eben zu Schadensersatz und erst nach einer "Schonfrist", die nach derzeitiger Vorstellung in 2019 abläuft, zu einer Geldstrafe.

Die Handhabung der neuen Datenschutzbestimmung ist nicht einfach und auch vielfach unbequem. Jedoch unterscheiden sie sich nicht wesentlich von der bisher geübten Praxis. Auch bisher wurde auf Bundes-, Landes- und Vereinsebene verantwortlich mit Daten umgegangen. Nunmehr wurde vieles, was bisher ungeschrieben galt, formalisiert.


Ihre AFVD Technische Kommission

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